Wenn Sie und Ihr Versicherer über die Schadenhöhe nicht zusammenkommen, gibt es einen Weg zwischen Nachgeben und Klage: das Sachverständigenverfahren. Beide Seiten benennen einen Sachverständigen, die beiden benennen einen Obmann — und das Ergebnis bindet.
Wie das Verfahren abläuft
- Verfahren einleitenEine Seite verlangt das Verfahren. Die Grundlage steht in Ihren Versicherungsbedingungen; gesetzlich ist die Feststellung durch Sachverständige im Versicherungsvertragsgesetz angelegt. Der Gegenstand wird schriftlich abgegrenzt — meist die Höhe, nicht die Deckung.
- Sachverständige benennenJede Seite benennt einen Sachverständigen und trägt dessen Kosten grundsätzlich selbst. Beide müssen unabhängig sein; ein Sachverständiger, der regelmäßig für eine Seite arbeitet, ist angreifbar.
- Obmann bestimmenVor Verfahrensbeginn benennen die beiden Sachverständigen gemeinsam einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, wird er auf Antrag bestimmt — häufig durch eine Kammer oder das Gericht, je nach Bedingung.
- Gemeinsame FeststellungBeide Sachverständige nehmen den Schaden auf und legen getrennte Feststellungen vor. Wo sie übereinstimmen, ist das Ergebnis verbindlich.
- Entscheidung des ObmannsBei Abweichungen entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen. Er kann also nicht darüber hinausgehen — deshalb ist eine sorgfältig begründete eigene Feststellung so wichtig.
Wann sich das Verfahren lohnt
| Situation | Bewertung |
|---|---|
| Nur die Höhe ist streitig, die Deckung ist anerkannt | gut geeignet — genau dafür gedacht |
| Die Deckung selbst ist streitig | in der Regel nicht geeignet; Deckungsfragen sind Rechtsfragen |
| Große Differenz bei Umfang und Wiederherstellungsart | geeignet, wenn die technische Basis belastbar ist |
| Geringe Differenz bei überschaubarem Schaden | meist unwirtschaftlich — Verhandlung auf Basis einer Stellungnahme ist günstiger |
| Streit über Alt- und Neuschaden | geeignet, verlangt aber besonders sorgfältige Befundlage |
Meine Rolle im Verfahren
Ich werde als Sachverständiger für Ihre Seite benannt oder — bei entsprechender Konstellation und wenn beide Seiten mich benennen — als Obmann tätig. Beides zugleich ist ausgeschlossen. In der Rolle für Ihre Seite bedeutet Unabhängigkeit ausdrücklich nicht, dass ich Ihre Wunschzahl bestätige: Eine überhöhte Feststellung schwächt Ihre Position, weil der Obmann sich innerhalb der begründbaren Spanne bewegt.
- Prüfung, ob das Verfahren im konkreten Fall überhaupt der richtige Weg ist.
- Eigene, vollständige Feststellung von Umfang und Wiederherstellungskosten.
- Belegte Abgrenzung von Vorschäden und Alterungsanteilen.
- Beschreibung der fachgerechten Wiederherstellung, nicht nur einer Symptombehebung.
- Vertretung der Feststellung gegenüber dem gegnerischen Sachverständigen und dem Obmann.
Abgrenzung zu anderen Wegen
| Weg | Wer entscheidet | Bindend | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Eigene Stellungnahme | niemand — Verhandlungsgrundlage | nein | erster Schritt bei Differenzen |
| Sachverständigenverfahren | zwei Sachverständige, ggf. Obmann | ja, für die Höhe | Höhe streitig, Deckung anerkannt |
| Schiedsgutachten | ein gemeinsam bestellter Gutachter | ja, nach Vereinbarung | außerhalb des Versicherungsrechts |
| Selbständiges Beweisverfahren | Gericht über Sachverständigen | Beweiswirkung im Prozess | Beweise sichern, Prozess vorbereiten |
| Klage | Gericht | ja | Deckung streitig oder Verfahren gescheitert |
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt jede Seite ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt. Viele Bedingungswerke enthalten abweichende Regelungen, teilweise mit Kostenbeteiligung des Versicherers. Prüfen Sie das vor der Einleitung.
Kann ich das Verfahren verlangen, wenn der Versicherer nicht will?
Wenn Ihre Bedingungen es vorsehen, ja. Ist es nicht vorgesehen, ist eine Einigung auf das Verfahren erforderlich. Der Versicherer hat allerdings selbst häufig Interesse daran, weil das Verfahren schneller und günstiger ist als ein Prozess.
Wie lange dauert es?
Je nach Umfang und Terminlage der Beteiligten üblicherweise einige Wochen bis wenige Monate — deutlich kürzer als ein Gerichtsverfahren, aber länger als eine Verhandlung auf Basis einer Stellungnahme.
Kann ich das Ergebnis noch angreifen?
Nur eingeschränkt, etwa bei offenbarer erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage oder bei Verfahrensfehlern. Die Hürde ist hoch. Deshalb ist die Vorbereitung der entscheidende Teil.
Nächster Schritt
Schildern Sie mir den Stand: Was hat der Versicherer anerkannt, wo liegt die Differenz und welche Unterlagen und Gutachten liegen vor. Häufig lässt sich die Sache vorher mit einer gutachterlichen Stellungnahme lösen — das sage ich Ihnen offen, bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Verfahren besprechenAblauf einer Beauftragung