Ein Handwerksbetrieb und ein Auftraggeber stritten über die Ausführung einer Balkonabdichtung. Beide hatten ein Privatgutachten eingeholt, beide Gutachten kamen zu gegenläufigen Ergebnissen. Der Streitwert lag im mittleren fünfstelligen Bereich — genug, um wehzutun, aber zu wenig, um zwei Instanzen mit Gerichtsgutachten zu rechtfertigen.

Die Ausgangslage: zwei Gutachten, kein Fortschritt

Diese Konstellation ist häufiger, als man denkt. Zwei Privatgutachten sind zwei Parteivorträge. Keiner bindet die andere Seite, und wo sie sich widersprechen, blockiert sich die Verhandlung: Jede Partei verweist auf ihr Papier. Der Weg vor Gericht bringt dann ein drittes Gutachten — nur eben nach Monaten und mit Prozesskosten, die den Streitwert erreichen können.

Der Weg: eine gemeinsame Beauftragung

Die Anwälte beider Seiten vereinbarten eine Schiedsgutachtenabrede. Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst verständigen sich die Parteien darauf, dass eine Frage auf diesem Weg geklärt wird und dass sie das Ergebnis gegen sich gelten lassen. Erst danach kommt der Vertrag mit dem Sachverständigen zustande. An der Abrede selbst ist der Sachverständige nicht beteiligt.

In der Abrede stand:

  • Drei wörtlich formulierte Fragen — zur Ausführung, zur Ursache der Feuchte und zu den Kosten einer fachgerechten Instandsetzung.
  • Dass die Tatsachenfeststellungen zu diesen Fragen für beide Seiten verbindlich sind.
  • Wer den Sachverständigen benennt, falls keine Einigung über die Person zustande kommt.
  • Verfahrensregeln: gemeinsamer Ortstermin, Unterlagen an beide, Fristen, rechtliches Gehör.
  • Kostenteilung hälftig, unabhängig vom Ergebnis.

Der Ablauf

Zeitverlauf des Verfahrens
WocheSchritt
1–2Abrede und Schiedsgutachtenvertrag, Klärung von Umfang und Honorarrahmen
3Unterlagen beider Seiten, jeweils der anderen Seite offengelegt
4Gemeinsamer Ortstermin mit Bauteilöffnung an zwei Stellen
5–6Auswertung, Ergänzung fehlender Angaben zur Ausführung
9Gutachten an beide Parteien
11Abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien

Das Ergebnis war für keine Seite vollständig günstig: Ein Ausführungsfehler lag vor, aber nicht in dem Umfang, den der Auftraggeber angenommen hatte, und ein Teil der Feuchte war auf eine andere Ursache zurückzuführen. Genau solche geteilten Ergebnisse machen Vergleiche möglich.

Was die Bindung bedeutet — und was nicht

Gebunden waren die Parteien an die Tatsachenfeststellungen, nicht an rechtliche Folgerungen. Hätte eine Seite später wegen der Rechtsfolgen ein Gericht angerufen, hätte das Gericht die festgestellten Tatsachen grundsätzlich zugrunde gelegt. Angreifbar sind solche Feststellungen nur eingeschränkt: Über die entsprechend anwendbaren §§ 317 ff. BGB führen praktisch nur besonders schwere Fehler zur Aufhebung. Bloße Kritik am Ergebnis genügt nicht.

Wann dieser Weg passt — und wann nicht

Eignung des Schiedsgutachtens
PasstPasst nicht
Beide Seiten wollen den Streit beendenEine Seite spielt auf Zeit
Der Streitwert trägt keinen ProzessEs geht auch um Rechtsfragen, nicht nur um Technik
Die strittige Frage ist technisch klar umgrenztDer Umfang ist noch völlig offen
Die Beteiligten sind bekanntEin weiterer Verursacher muss einbezogen werden — dann Beweisverfahren mit Streitverkündung

Nächster Schritt

Wenn beide Seiten den Streit beenden wollen, sagen Sie mir die Fragestellung. Ich schätze Aufwand und Kosten ein und benenne, was in der Abrede stehen sollte, damit das Ergebnis später trägt.

Schaden schildernAblauf einer Beauftragung

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