Ein Handwerksbetrieb und ein Auftraggeber stritten über die Ausführung einer Balkonabdichtung. Beide hatten ein Privatgutachten eingeholt, beide Gutachten kamen zu gegenläufigen Ergebnissen. Der Streitwert lag im mittleren fünfstelligen Bereich — genug, um wehzutun, aber zu wenig, um zwei Instanzen mit Gerichtsgutachten zu rechtfertigen.
Die Ausgangslage: zwei Gutachten, kein Fortschritt
Diese Konstellation ist häufiger, als man denkt. Zwei Privatgutachten sind zwei Parteivorträge. Keiner bindet die andere Seite, und wo sie sich widersprechen, blockiert sich die Verhandlung: Jede Partei verweist auf ihr Papier. Der Weg vor Gericht bringt dann ein drittes Gutachten — nur eben nach Monaten und mit Prozesskosten, die den Streitwert erreichen können.
Der Weg: eine gemeinsame Beauftragung
Die Anwälte beider Seiten vereinbarten eine Schiedsgutachtenabrede. Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst verständigen sich die Parteien darauf, dass eine Frage auf diesem Weg geklärt wird und dass sie das Ergebnis gegen sich gelten lassen. Erst danach kommt der Vertrag mit dem Sachverständigen zustande. An der Abrede selbst ist der Sachverständige nicht beteiligt.
In der Abrede stand:
- Drei wörtlich formulierte Fragen — zur Ausführung, zur Ursache der Feuchte und zu den Kosten einer fachgerechten Instandsetzung.
- Dass die Tatsachenfeststellungen zu diesen Fragen für beide Seiten verbindlich sind.
- Wer den Sachverständigen benennt, falls keine Einigung über die Person zustande kommt.
- Verfahrensregeln: gemeinsamer Ortstermin, Unterlagen an beide, Fristen, rechtliches Gehör.
- Kostenteilung hälftig, unabhängig vom Ergebnis.
Der Ablauf
| Woche | Schritt |
|---|---|
| 1–2 | Abrede und Schiedsgutachtenvertrag, Klärung von Umfang und Honorarrahmen |
| 3 | Unterlagen beider Seiten, jeweils der anderen Seite offengelegt |
| 4 | Gemeinsamer Ortstermin mit Bauteilöffnung an zwei Stellen |
| 5–6 | Auswertung, Ergänzung fehlender Angaben zur Ausführung |
| 9 | Gutachten an beide Parteien |
| 11 | Abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien |
Das Ergebnis war für keine Seite vollständig günstig: Ein Ausführungsfehler lag vor, aber nicht in dem Umfang, den der Auftraggeber angenommen hatte, und ein Teil der Feuchte war auf eine andere Ursache zurückzuführen. Genau solche geteilten Ergebnisse machen Vergleiche möglich.
Was die Bindung bedeutet — und was nicht
Gebunden waren die Parteien an die Tatsachenfeststellungen, nicht an rechtliche Folgerungen. Hätte eine Seite später wegen der Rechtsfolgen ein Gericht angerufen, hätte das Gericht die festgestellten Tatsachen grundsätzlich zugrunde gelegt. Angreifbar sind solche Feststellungen nur eingeschränkt: Über die entsprechend anwendbaren §§ 317 ff. BGB führen praktisch nur besonders schwere Fehler zur Aufhebung. Bloße Kritik am Ergebnis genügt nicht.
Wann dieser Weg passt — und wann nicht
| Passt | Passt nicht |
|---|---|
| Beide Seiten wollen den Streit beenden | Eine Seite spielt auf Zeit |
| Der Streitwert trägt keinen Prozess | Es geht auch um Rechtsfragen, nicht nur um Technik |
| Die strittige Frage ist technisch klar umgrenzt | Der Umfang ist noch völlig offen |
| Die Beteiligten sind bekannt | Ein weiterer Verursacher muss einbezogen werden — dann Beweisverfahren mit Streitverkündung |
Nächster Schritt
Wenn beide Seiten den Streit beenden wollen, sagen Sie mir die Fragestellung. Ich schätze Aufwand und Kosten ein und benenne, was in der Abrede stehen sollte, damit das Ergebnis später trägt.
Schaden schildernAblauf einer Beauftragung