Beim Schiedsgutachten beauftragen die streitenden Parteien gemeinsam einen Sachverständigen und vereinbaren vorher, dessen Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten zu lassen. Das ist der schnellste Weg, einen technischen Streit endgültig aus dem Weg zu räumen, ohne ein Gericht einzuschalten — und der einzige, bei dem das Ergebnis von Anfang an für beide Seiten bindend ist.
Voraussetzung: die Schiedsgutachtenabrede
Der Sachverständige kann sich nicht selbst zum Schiedsgutachter machen. Zuerst müssen sich die Parteien darauf verständigen, eine Frage auf diesem Weg klären zu lassen; an dieser Abrede ist der Sachverständige nicht beteiligt. Erst danach kommt der Schiedsgutachtenvertrag zwischen den Parteien und dem Sachverständigen zustande.
In der Abrede sollte stehen:
- Der Untersuchungsgegenstand. Möglichst wörtlich formulierte Fragen — der Schiedsgutachter darf nur diese beantworten.
- Die Reichweite der Bindung. Welche Feststellungen verbindlich sein sollen.
- Die Person des Sachverständigen oder eine Regel, wie sie bestimmt wird, wenn keine Einigung zustande kommt.
- Verfahrensregeln. Mitwirkung, Zugang, Unterlagen, Fristen, rechtliches Gehör für beide Seiten.
- Die Kostenverteilung. Wer zahlt was, und was gilt bei Abbruch.
Wie weit die Bindung reicht

Gebunden sind die Parteien an die Tatsachenfeststellungen — nicht an rechtliche Folgerungen. Ruft eine Partei später wegen der Rechtsfolgen ein Gericht an, legt das Gericht die festgestellten Tatsachen grundsätzlich zugrunde und nimmt darüber keinen neuen Beweis auf. Die Feststellungen sind nur eingeschränkt angreifbar: Über die entsprechend anwendbaren §§ 317 ff. BGB führen praktisch nur besonders schwere Fehler — offenbare Unrichtigkeit — zur Aufhebung. Bloße fachliche Kritik genügt nicht.
Ablauf
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| Abrede der Parteien | Einigung über Fragestellung, Person und Verfahren — ohne Beteiligung des Sachverständigen. |
| Schiedsgutachtenvertrag | Vertrag zwischen beiden Parteien und dem Sachverständigen; Klärung von Umfang, Fristen und Honorar. |
| Unterlagen | Beide Seiten reichen ein, was sie für erheblich halten. Jede Seite erfährt, was die andere vorgelegt hat. |
| Ortstermin | Gemeinsam mit beiden Parteien. Einseitige Gespräche über den Fall finden nicht statt. |
| Gutachten | Feststellungen zu den vereinbarten Fragen, begründet und nachvollziehbar — ohne Aussage darüber, zu wessen Lasten sie gehen. |
| Wirkung | Die Parteien rechnen auf dieser Grundlage ab, bessern nach oder vergleichen sich. |
Der Schiedsgutachter beschränkt sich ausdrücklich auf den vorgegebenen Untersuchungsgegenstand. Er sagt nicht, wer gewinnt — er stellt fest, was ist.
Schiedsgutachten bei Immobilientransaktionen
Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht es selten nur um den Kaufpreis. Häufig streiten sich die Parteien über verdeckte Mängel, fehlende Ausführungen oder den Umfang von Nachbesserungen nach der Übergabe. Ein Schiedsgutachten bei der Immobilie klärt diese technischen Fragen verbindlich — ohne dass zuerst ein Gerichtsverfahren nötig wird.
- Verdeckte Baumängel nach Übergabe eines Neubaus oder sanierten Bestands
- Abweichungen zwischen Baubeschreibung und ausgeführter Leistung
- Feuchte- oder Schadensfragen, die erst nach Einzug sichtbar werden
- Streit über den Umfang von Nachbesserungen vor oder nach der Abnahme
Typischer Auslöser ist ein Privatgutachten auf jeder Seite mit widersprüchlichen Feststellungen. Dann lohnt sich der gemeinsame Weg — ein Beispiel steht im Praxisbeitrag Schiedsgutachten in der Praxis.
Kosten
Die Parteien haften für das Honorar als Gesamtschuldner. Der Sachverständige kann daher jeden Auftraggeber für die Gesamtkosten in Anspruch nehmen; die Aufteilung im Innenverhältnis regeln die Parteien in der Abrede, häufig hälftig oder nach dem Ergebnis. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand — die Sätze stehen auf Honorar und Kosten. Gemessen an einem Bauprozess mit Gerichtsgutachten, zwei Anwälten und mehreren Instanzen ist das Schiedsgutachten in der Regel die deutlich günstigere Variante.
Abgrenzung zu anderen Wegen
| Weg | Wer entscheidet | Ergebnis |
|---|---|---|
| Schiedsgutachten | neutraler Sachverständiger, gemeinsam beauftragt | verbindliche Tatsachenfeststellung, nur bei offenbarer Unrichtigkeit angreifbar |
| Schiedsgericht | privates Gericht statt staatliches | Schiedsspruch, der ein Urteil ersetzt — auch über Rechtsfragen |
| Mediation | die Parteien selbst, moderiert | freiwillige Abschlussvereinbarung, kein Spruch |
| Selbständiges Beweisverfahren | das Gericht bestellt den Sachverständigen | gerichtsfeste Beweissicherung, im Hauptprozess verwertbar |
| Privatgutachten | eine Partei beauftragt | starke Verhandlungsgrundlage, keine Bindung der Gegenseite |
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Partei nicht mitwirkt?
Dann sollte die Abrede dazu eine Regel enthalten. Ohne Regelung bleibt oft nur der Weg über das Gericht. Verweigerte Mitwirkung kann sich dort allerdings nachteilig auswirken.
Kann ich das Ergebnis anfechten, wenn es gegen mich ausfällt?
Nur eingeschränkt. Angreifbar ist eine Feststellung, die offenbar unrichtig ist — etwa weil wesentliche Tatsachen übergangen oder Methoden grob falsch angewandt wurden. Dass Ihnen das Ergebnis nicht gefällt, genügt nicht. Genau darin liegt der Sinn des Verfahrens.
Eignet sich das auch für kleinere Streitwerte?
Gerade dort. Wenn der Streitwert die Prozesskosten kaum trägt, ist ein gemeinsam beauftragter Sachverständiger häufig der einzige wirtschaftlich sinnvolle Weg.
Und wenn wir uns nicht auf eine Person einigen können?
Dann kann die Abrede vorsehen, dass eine Kammer oder ein Verband den Sachverständigen benennt. Das nimmt der Personenfrage die Sprengkraft.
Nächster Schritt
Wenn beide Seiten den Streit beenden wollen, sagen Sie mir die Fragestellung — ich schätze Aufwand und Kosten ein und benenne, was in der Abrede stehen sollte, damit das Ergebnis später trägt.
Schaden schildernAblauf einer Beauftragung